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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Rechtsverhältnisse zwischen der Jordan Suisse AG (nachstehend "Verkäufer") und dem Käufer unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware als angenommen. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen; sie sind gegenüber dem Verkäufer erst mit dessen schriftlichen Bestätigung anwendbar.

Angebote, Preise

  1. Prospekte, Abbildungen, Angebote und dergleichen sind stets freibleibend. Zwischenverkäufe bleiben vorbehalten. Massgebend für den vereinbarten Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers. Der Vertrag gilt erst mit Entgegennahme dieser Auftragsbestätigung durch den Käufer als abgeschlossen. Der Übergang der Gefahr erfolgt zu diesem Zeitpunkt. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zur Auftragsbestätigung sind schriftlich zu vereinbaren. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers.
  2. Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vermerkt, verstehen sich sämtliche Ankaufspreise netto, exkl. MwSt ab den Lagern des Verkäufers. Preisänderungen bleiben jederzeit vorbehalten. Massgebend sind grundsätzlich die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise, wobei eine Erhöhung der Preise der Lieferanten des Verkäufers nach Versand der Auftragsbestätigung eine entsprechende Erhöhung des Ankaufspreises zur Folge haben kann. Dies gilt auch für Aufträge, die über das Internet erteilt werden. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  3. Die Verkaufs-/Detailpreise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 7,7 % und stellen unverbindliche Preisempfehlungen dar.
  4. Schnittmasspreise werden berechnet für: In Länge und Breite zugeschnittene Stücke.Bestellungen, die sich aus mehreren Stücken zusammensetzen, wenn diese in Farbpartie und Laufrichtung zusammenpassen müssen, auch wenn einzelne Teppiche Originalbreite aufweisen. Dagegen fallen die Kosten für die Klebenaht weg.Bei Planmassen werden nur die in Länge und Breite zugeschnittenen, rechteckigen Stücke ausgeliefert und verrechnet.Sondermasse: Für Schnittmasse in extremer Länge mit ungünstigem Abfall oder sehr aufwendigem Zuschnitt muss ein Zuschlag von mind. 30 % des Ankaufspreises berechnet werden. Dies gilt für Schnittmasse ab 5 m1 in der Länge und unter 170 cm in der Breite bei Originalbreiten von mindestens 400 cm (Mindestbestellgrösse: 1x1m).

Lieferungen

  1. Lieferungen erfolgen nach Möglichkeit und sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist im Rahmen des Camiondienstes des Verkäufers gemäss Tourenplan/Routenbeschreibung auf Gefahr des Käufers (auch bei Verwendung der Transportmittel des Verkäufers) franko an die Geschäftsadresse des Käufers. Liegt der Lieferort ausserhalb des Tourenplans oder kann die Lieferung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht durch den Camiondienst des Verkäufers er-folgen, erfolgt die Lieferung durch eine vom Verkäufer bestimmte Speditionsfirma. Bei ungewöhnlich erschwerter (z.B. fehlende Zufahrtsstrasse für LKW) oder sonst behinderter Anlieferung ist der Verkäufer berechtigt, die Ware unter Befreiung von weiteren Erfüllungsverpflichtungen auf Gefahr des Käufers an geeignet erscheinender, nächstgelegener Stelle abzuladen. Erfolgt die Lieferung auf eine Baustelle, wird die Ware unter Befreiung von weiteren Erfüllungsverpflichtungen auf Gefahr des Käufers grundsätzlich an einem mit Hubwagen erreichbaren Ort abgeladen. Zusätzliche Kosten sind in der nachstehenden Ziffer 11 "Liefer- und Verpackungskosten" aufgelistet.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Lieferung anzunehmen. Die Ware gilt auch bei Lieferung in das Lager des Käufers und/oder Abwesenheit des Käufers als durch den Käufer angenommen. Seitens des Käufers muss mindestens eine Person für den Ablad der Ware an Ort zur Verfügung stehen. Die Verteilung der Ware auf einzelne Wohnungen und/oder in einzelne Stockwerke obliegt dem Käufer.
  3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  4. Zugesagte Liefertermine sind keine Fixtermine. Lieferungen können nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt zugesichert werden. Termine und Zeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Teillieferungen oder verspätete Lieferungen berechtigen weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder anderen Forderungen.
  5. Kann die Auslieferung nicht im Rahmen des Camiondienstes des Verkäufers erfolgen, werden die entstandenen Transportkosten dem Käufer verrechnet. Kleinsendungen werden diesfalls mit der Post gesendet. Zusätzliche Kosten sind in der nachstehenden Ziffer 11 "Liefer- und Verpackungskosten" aufgelistet. Der Käufer muss bei beschädigter Lieferung vom Transportunternehmen anlässlich der Lieferung ein Schadenprotokoll erstellen lassen und dieses unverzüglich dem Verkäufer zustellen. Bei verspäteten Schadensmeldungen wird ein allfälliger Schaden vom Verkäufer in keinem Fall ersetzt. Bezüglich der Schadenersatzansprüche siehe nachstehende Ziffern 29 ff. "Mängelrügen, Gewährleistungsansprüche, Verjährung".
  6. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Störung der Verkehrswege, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Ver-käufer, auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen, nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Zeit hinaus-zuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Liefer- und Verpackungskosten

  1. Der Käufer schuldet dem Verkäufer folgende Liefer- und Verpackungskosten zuzüglich zum Ankaufspreis: Bei Lieferungen wird ein LSV-Anteil und Verpackungs- und Administrationszuschlag von CHF 17.20 pro Lieferung verrechnet.Allfällige vom Hersteller gegenüber dem Verkäufer erhobenen Kleinmengen- und Ansschnittszuschläge sowie Frachtkosten werden dem Käufer weiterverrechnet.Für Kleinsendungen per Post wird der Aufwand (grundsätzlich CHF 30; exkl. MwSt.) verrechnet.Für Lieferungen mit einem Rechnungsbetrag unter CHF 750 (exkl. MwSt.) werden eine Transportkostenpauschale von CHF 75 (exkl. MwSt) verrechnet.Für vom Käufer gewünschte Teillieferungen werden bis zu CHF 95 pro Teillieferung verrechnet.Bei Auslieferung der Ware durch eine Dritt-Speditionsfirma (Ziffer 5 vorstehend) werden dem Käufer die jeweiligen Frachtkosten nach Aufwand weiterverrechnet.Bei Kommissionsbestellungen, Lieferungen auf Baustellen oder an Privatadressen und Lieferungen für Objekte werden dem Käufer die dem Verkäufer verrechneten Liefer- und Verpackungsspesen nach Aufwand weiterverrechnet. Grundsätzlich betragen diese für Rolle/Palette CHF 95 und für zwei Paletten CHF 160.Spezialtransporte wie Lieferungen mit Kran oder Seilbahn werden dem Käufer nach Aufwand verrechnet.

Zahlung, Zahlungsverzug

  1. Die Zahlung hat innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen (Verfalltag). Unberechtigte Skonto- oder andere Abzüge werden nachbelastet. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden (nach Wahl des Verkäufers auf Kosten, Zinsen oder die Hauptleistung) anzurechnen. Der Verkäufer wird den Käufer über die erfolgte Verrechnung informieren.
  2. Wird der in Ziffer 12 genannte Zahlungstermin (teilweise) nicht eingehalten, schuldet der Käufer ohne Erfordernis einer Mahnung durch den Verkäufer vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 7 % p.a. Ausserdem werden die gesamten gegenüber dem Käufer dannzumal offenen Forderungen fällig. Bei einem Zahlungsverzug entfallen sämtliche Rabatte, Skonti oder andere Preisnachlässe automatisch.
  3. Sämtliche allfälligen Inkassospesen (Mahn-, Betreibungskosten etc.) gehen zu Lasten des Käufers. Für jede Mahnung verrechnet der Verkäufer eine Gebühr von CHF 30.
  4. Der Verkäufer ist bei (teilweisem) Zahlungsverzug berechtigt - ohne dass er dies unverzüglich erklären muss - vom Vertrag zurückzutreten und bereits erfolgte Lieferungen zurückzufordern sowie Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens zu verlangen. Für die Rücknahme der gelieferten Ware gelten die Ziffern 34 f. "Warenrücknahme" nachstehend.

Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich an der gelieferten Ware das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Kaufpreisforderung sowie aller weiteren Forderungen inkl. Zinsforderungen, allfälliger Mahn- und Betreibungsspesen sowie Gerichtskosten gegenüber dem Käufer vor. Der Käufer muss die Ware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
  2. Vor der vollständigen Bezahlung gemäss vorstehender Ziffer 12 darf der Käufer die gelieferte Ware weder veräussern, noch verpfänden oder sicherungshalber abtreten.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne weitere schriftliche Erklärung des Käufers, einen Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen. In jedem Fall ist aber der Käufer verpflichtet, auf Anordnung des Verkäufers bei dieser Eintragung mitzuwirken und sofern erforderlich insbesondere die Erklärungen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des Bundesgerichtes betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte zu unterzeichnen.

Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, Pfändung oder Konkurs

  1. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers), dass der An-spruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist der Verkäufer zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag sowie, trotz entgegenstehender Vereinbarung, zur Forderung einer Vorauszahlung berechtigt, ohne dass Entschädigungsansprüche hieraus für den Käufer entstehen. Laufende Forderungen werden sofort fällig.
  2. Im Falle einer Pfändung der im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren (vorstehend Ziffer 16 ff.) oder einer Aufnahme in ein Konkursinventar hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und im Betreibungs- oder Konkursverfahren die Aussonderung zu verlangen.

Kaufobjekt, technische Farb- und Strukturabweichungen, Shading

  1. Bei sämtlicher Ware können Abweichungen in deren Struktur und/oder Farbe - insbesondere auch zwischen einzelnen Breiten und zwei verschiedenen Lieferungen sowie zwischen Kollektionsmuster und gelieferter Ware - auftreten. Diese Abweichungen sind materialbedingt und stellen keine technischen Mängel dar; sie berechtigen zu keinerlei Anspruch gegenüber dem Verkäufer. Sortierungs-bezeichnungen sind ausschliesslich Werkbezeichnungen, die vom Hersteller frei gewählt werden können und berechtigen zu keinerlei Anspruch gegenüber dem Verkäufer.
  2. Wolle, Baumwolle, Kokos und Sisal sind Naturmaterialien. Bei Kokos und Sisal sind Unregelmässigkeiten wie Noppenverdichtungen, Streifenbildung aus Farbdifferenzen oder ungerader Lauf, materialbedingt und stellen keine technischen Mängel dar; sie berechtigen zu keinerlei Anspruch gegenüber dem Verkäufer.
  3. 23. Holz, Kork und Lino sind Naturprodukte. Unter anderem stellen folgende Erscheinungen keine technischen Mängel dar; sie berechtigen zu keinerlei Anspruch gegenüber dem Verkäufer: Durch Lichteinwirkung eintretende natürliche Farbveränderungen/Verfärbungen.Farbunterschiede insbesondere bei verschiedenen Exotenhölzern bereits im Rohmaterial.Einschlüsse von Mineralien in Exotenhölzern, die als gelbe oder weisse Porenfüllungen sichtbar werden oder durch chemische Reaktion zu Flecken führen können.Feine Risse, die bereits bei der Herstellung des Parketts unsichtbar vorliegen können und sich später öffnen, ausser es erfolgt eine Absplitterung oder Ablösung.Durch "Ausflicken" korrigierte Asteinschlüsse/Ausfalläste.
  4. Bei Velours-Teppichböden können in seltenen Fällen bleibende Schattierungen/Florverlagerungen (sog. Shading-Phänomen) auftreten, deren Ursache nicht material- oder konstruktionsbedingt ist. Diese sind vom Käufer zu tolerieren und berechtigen zu keinerlei Ansprüchen gegenüber dem Verkäufer.
  5. Der Käufer hat die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften der Ware beim Kauf, der Lagerung und der Verwendung zu berücksichtigen; der Verkäufer lehnt jegliche Haftung für den Eintritt von Schäden nach Gefahrübergang (Schäden bei Lagerung, Einsatz und Bearbeitung etc.) ab. Nötigenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.
  6. Der Käufer hat eine Abweichung in den Massen und Rapporten von bis zu 10 % +/- zu tolerieren.
  7. Technische Änderungen an vom Verkäufer angebotenen und später gelieferten Waren behält sich der Verkäufer vor.
  8. Für die Verlegung, Pflege und Reinigung wird ausdrücklich auf die Vorschriften und Empfehlungen des Lieferanten/Herstellers verwiesen. Jegliche Haftung für eine falsche Beratung durch den Verkäufer wird ausgeschlossen.

Mängelrügen, Gewährleistungsansprüche, Verjährung

  1. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Lieferung und vor Verarbeitung der Ware, schriftlich mitgeteilt werden. Zeigen sich verborgene Mängel erst später, muss die schriftliche Anzeige spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach deren Entdeckung erfolgen. Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Ein Verstoss gegen die vorstehenden Verpflichtungen schliesst jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus.
  2. Bei rechtzeitiger und begründeter Beanstandung besteht nur Anspruch auf eine Kaufpreisminderung. Wandelung des Kaufes oder Ersatz der mangelhaften Ware können nicht verlangt werden.
  3. Wird für Halbfertig- oder Fertigware von Lieferanten Garantie geleistet, so hat der Käufer, vorbehaltlich der Anerkennung seiner (rechtzeitigen) Beanstandung durch den Lieferanten des Verkäufers, Anspruch auf Erfüllung des vom Lieferanten geleisteten Garantieversprechens. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
  4. Beim Verkauf von Neuwaren an Unternehmen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, beim Verkauf an Privatpersonen 24 Monate gerechnet ab Datum des Versandes der Ware. Beim Verkauf von gebrauchten Waren an Unternehmen wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Werden gebrauchte Waren an Privatpersonen verkauft, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate.
  5. Beanstandungen haben auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlung und deren Bedingungen keinen Einfluss.

Warenrücknahme

  1. Waren werden nur nach vorangehender Vereinbarung sowie sauber und in Originalverpackung verpackt zurückgenommen. Rücknahmen verursachen Kosten und werden daher mit einem Einschlag von 20 % des Fakturawertes, mindestens jedoch 75 CHF, gutgeschrieben (der Betrag wird nicht ausbezahlt, es erfolgt eine Materialgutschrift). Angebrochene Verpackungen, Produkte aus dem Fabriksortiment, Kommissionswaren, auf Coupons zugeschnittene Beläge OB unter 4 m1 Länge, Nebenartikel (Zubehör, Profile, Klebstoff) oder nicht kurante Ware werden nicht zurückgenommen.
  2. Der Transport der Warenrücknahme wird dem Käufer verrechnet.

Haftung des Verkäufers

  1. Jegliche Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Verkäufers vorliegt. Eine Haftung für das Handeln von Hilfspersonen und/oder für mittelbare Schäden und/oder Mangelfolgeschäden wird in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn, die Haftung beruht auf einer schriftlichen Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko gegen solche Schäden absichern soll.
  2. Jeder Anspruch gegenüber dem Verkäufer ist, unabhängig von seinem Entstehungsgrund, betragsmässig auf maximal den Preis für die betreffende Ware beschränkt.

Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer individuellen Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten wer-den. Zwischen den Parteien gilt dann eine wirksame Klausel als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Diese gilt auch für den Fall einer Lücke in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer individuellen Vereinbarung.

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Der Verkäufer kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern, wobei er sich vorbehält, die geänderten Bestimmungen auch auf bestehende Rechtsverhältnisse anwendbar zu erklären.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Verkäufers. Das Rechtsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Version Januar 2019

Jordan Suisse AG

Amsleracherweg 8

5033 Buchs AG

Tel +41 (0) 58 455 09 50

Fax +41 (0) 58 455 09 66

www.jordan-suisse.ch